

Energieausweis
Falls Sie einen Energieausweis für Ihre Immobilie benötigen, sind wir gerne für Sie da! Wir bieten Ihnen kompetente Unterstützung in dieser Angelegenheit.
Erstellung Energieausweis
Ein Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Dokumentation der Energieeffizienz eines Gebäudes. Er wird benötigt, wenn das Gebäude vermietet, verpachtet oder verkauft wird. Dabei gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Bei Bedarfsausweisen wird die Energieeffizienz auf Basis der Gebäudekonstruktion und der verwendeten Baustoffe berechnet. Verbrauchsausweise hingegen basieren auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre.
Ich biete die Ausstellung beider Ausweisarten an.
Für welche Objekte wir einen Energieausweis ausstellen
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Wohngebäude mit bis zu zwölf Wohneinheiten
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max. 10 % gewerbliche Nutzung bei Erstellung für das Gesamtobjekt
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Gebäude dieser Kategorien dürfen lediglich mit einem vorherrschenden Heizsystem und Warmwasserbereitungssystem ausgestattet sein
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Baujahr 2013 oder älter
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für den wohnwirtschaftlichen Teil bei Mischobjekten mit mehr als 10 % Gewerbeanteil
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Misch- und Gewerbeobjekt, die wohnungsähnlich zu bewerten sind (z.B. Kanzlei, Büroräume, Atelier)
Bitte beachten: Einzelfallprüfung vorab erforderlich* -
Gebäude, die eine standardmäßige Grundrissform aufweisen und nicht mit angrenzenden Gebäuden verwachsen sind
Die Vorteile der Erstellung eines Bedarfsausweises durch das Gutachterbüro Echelmeyer
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Einschlägige Branchenkompetenz
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Fachgerechte Beratung vor Ort
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Schnelle Ausstellung des Energieausweises, i.d.R. binnen 48 Stunden
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Ihre Daten werden durch unabhängige Dritte auf Plausibilität geprüft
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Keine versteckten Kosten, fairer Festpreis
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Garantierte, rechtssichere Konformität zur aktuellsten EnEV (Energieeinsparverordnung)
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Es gibt im Allgemeinen zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.
Der Bedarfsausweis - die umfangreiche Variante
Beim Bedarfsausweis werden standardisierte Rahmenbedingungen wie das Baujahr, Baumaterialien, Dämmstoffe, Fenster und die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsart berücksichtigt, um den bauphysikalischen Zustand des Gebäudes zu ermitteln. Im Gegensatz zum Verbrauchsausweis wird hierbei das individuelle Nutzerverhalten nicht berücksichtigt. Eine Objektbesichtigung ist empfehlenswert, um den Zustand des Gebäudes genauer zu dokumentieren und sinnvolle Modernisierungsempfehlungen zu geben, die auf energetische Schwachstellen hinweisen.
Der Verbrauchsausweis - die vereinfachte Variante
Der Verbrauchsausweis stellt eine weniger aufwändige Alternative zum Bedarfsausweis dar. Er dokumentiert den Heiz- und Warmwasserverbrauch aller Bewohner eines Gebäudes über einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Jahren. Der Endenergieverbrauchswert des Gebäudes ergibt sich aus diesen Verbrauchsdaten. Im Gegensatz zum Bedarfsausweis ist beim Verbrauchsausweis keine Objektbesichtigung erforderlich.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis - welches ist besser geeignet?
Der Bedarfsausweis gibt eine umfassende und genaue Aussage über die energetische Qualität einer Immobilie und berücksichtigt sowohl die Gebäudehülle als auch die Anlagentechnik. Er geht von einem Standardnutzerverhalten aus und gibt somit eine realistische Einschätzung der Energieeffizienz. Im Gegensatz dazu basiert der Verbrauchsausweis auf den tatsächlichen Heiz- und Warmwasserverbräuchen der Bewohner und spiegelt somit deren individuelles Verhalten wider. Dieser Ausweistyp hat daher nur begrenzte Aussagekraft hinsichtlich der energetischen Qualität des Gebäudes.
Der Verbrauchsausweis kann ausgestellt werden, wenn die Verbrauchsdaten der letzten drei zusammenhängenden Jahre vorliegen, es sei denn es handelt sich um ältere Gebäude mit 1-4 Wohneinheiten, die vor dem 01.11.1977 erbaut wurden und nicht nach der Wärmeschutzverordnung von 1977 modernisiert wurden. In diesem Fall kann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Energiesparverordnung EnEV
Was versteht man unter der Energieeinsparverordnung EnEV?
Seit dem 1. Mai 2014 ist die EnEV 2014 in Kraft, welche ein bedeutender Bestandteil der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesrepublik Deutschland darstellt und eine aktualisierte EU-Richtlinie umsetzt. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Anforderungen des Primärenergiebedarfs gelegt. Zusätzlich zur Gebäudehülle berücksichtigt die EnEV 2014 auch weitere Aspekte wie Heizung, Warmwasserzubereitung und Solarthermie bei Wohngebäuden.
Welchen Zweck verfolgt die EnEV?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 verfolgt das Ziel, den Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 zu leisten. Neben den Vorgaben zur Gebäudehülle in Wohngebäuden werden auch Maßnahmen zur Heizung, Warmwasserbereitung und Solarthermie berücksichtigt. Zur Umsetzung dieses Ziels setzt die Verordnung nicht nur auf Festlegungen, sondern auch auf andere Instrumente wie eine Modernisierungsoffensive, Förderpolitik und Sanierungsfahrpläne.
Inwieweit muss die EnEV bei Inseraten für Immobilien beachtet werden?
Laut § 16a Abs. 1 EnEV 2014 müssen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien wie Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet die Energieeffizienzklasse der Immobilie angeben. Diese Regelung gilt für gewerbliche und private Immobilienanbieter, jedoch nicht für private, kostenfreie Kleinanzeigen, wie sie z.B. in Supermärkten zu finden sind.
Gemäß § 16 Abs. II S.1 EnEV 14 ist der Energieausweis bei Besichtigungen von Immobilien zur Neuvermietung oder zum Verkauf spätestens bei der Besichtigung vorzulegen oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang bei der Besichtigung zu präsentieren. Wenn keine Besichtigung stattfindet, muss der Energieausweis oder eine Kopie davon unverzüglich dem potenziellen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Interessent nach dem Ausweis fragt, muss dieser unverzüglich ausgehändigt werden. Nach Vertragsschluss muss der Energieausweis oder eine Kopie davon unverzüglich ausgehändigt werden, eine bloße Einsicht genügt nicht mehr.
Dürfen in Inseraten Abkürzungen verwendet werden?
In Immobilienanzeigen kann die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Verbrauchsausweis gemäß § 17 Abs.
1 Satz 1) abgekürzt werden, jedoch sollte darauf geachtet werden, dass die Abkürzung für die Leser verständlich ist. Es gibt bisher keine Rechtsprechung dazu.
Adresse
Heiduferweg 62, 44229 Dortmund