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Erbschaft & Scheidung

Unser Team ist spezialisiert auf die Erstellung von umfassenden Immobiliengutachten in den Fällen von Erbschaft, Schenkung oder Scheidung. Wir sind Experten auf diesem Gebiet und garantieren eine präzise und zuverlässige Bewertung Ihrer Immobilie.

Immobilienbewertung bei Erbschaft, Schenkung oder Scheidung

Wir bieten Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV an, um den gemeinen Wert einer Immobilie gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Diese Gutachten sind auch hilfreich bei Erbauseinandersetzungen, Scheidungen und Schenkungen, und wir überprüfen auch Ihren Steuerbescheid. Zusätzlich bieten wir ein Kurzgutachten an, um die Vermögensübersicht im Falle einer Erbschaft zu ergänzen.

 

Mit einer Schätzung des aktuellen Marktwertes können Sie weitere Schritte, wie die Auszahlung weiterer Angehöriger, die Ausschlagung der Erbschaft oder die Vermarktung der Immobilie, planen. Es ist wichtig zu beachten, dass laut dem Bund der Steuerzahler Steuerbeamte durchschnittlich nur acht Minuten Zeit für die Bearbeitung von Steuerfällen haben, was dazu führt, dass jeder dritte Steuerbescheid falsch ist und der Fiskus unberechtigt Steuern im dreistelligen Millionenbereich einnimmt.

Wertermittlung bei einer Erbschaft

Wenn man eine Immobilie erbt, ist das zunächst ein Grund zur Freude. Doch das Erben ist oft komplizierter als man denkt. Es müssen einige Dinge berücksichtigt und geregelt werden, bevor man das neu erworbene Vermögen nutzen kann. Man muss zum Beispiel klären, wie viel die Immobilie wert ist und wie die Auszahlung an mehrere Erben erfolgen soll.

 

Als Erbe ist man auch für Folgekosten wie Renovierungen, Immobilienkredite oder Altlastensanierung verantwortlich. Wenn die Immobilie eine wirtschaftliche Belastung darstellt, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft weiterzuverkaufen oder erst gar nicht anzutreten.

Geerbtes Haus verkaufen

Wenn Sie eine Immobilie erben und sie verkaufen möchten, ist es ratsam, den Wert der Immobilie durch ein Gutachten zu ermitteln, um den optimalen Marktwert für den Verkauf zu erzielen. Ein zu niedrig angesetzter Preis führt zu Verlusten, während ein zu hoher Preis dazu führen kann, dass Sie Schwierigkeiten haben, einen Käufer zu finden.

 

Wenn es mehrere Erben gibt, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden, kann es zu Konflikten kommen, da die Verwaltung der Immobilie immer gemeinsam erfolgen muss und der Verkauf nur mit einer einstimmigen Entscheidung aller Erben möglich ist. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der Verkauf oft die einfachste Möglichkeit ist, den Besitz unter den Erben fair aufzuteilen.

Erben auszahlen

Wenn ein Erbe beabsichtigt, seine Miterben auszuzahlen, um das geerbte Haus selbst zu bewohnen oder zu vermieten, kann ein Wertgutachten dabei helfen, den korrekten Auszahlungsbetrag zu ermitteln.

Das Finanzamt bei Erbschaft informieren

Es ist wichtig, das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers zu informieren, da eine verspätete Meldung als Steuerhinterziehung ausgelegt werden kann. In diesem Zusammenhang muss auch der Wert der Immobilie ermittelt werden, um die Höhe der Erbschaftssteuern zu bestimmen.

Nachweis des niederen gemeinen Wertes für Erbschaftssteuer

Seit dem 1. Januar 2009 wird für die Bestimmung des Hauswertes bei Erbschaften der sogenannte "gemeine Wert" verwendet, der vom Finanzamt auf Grundlage von pauschalen Vorgaben ermittelt wird. Hierbei orientiert sich das Finanzamt am Verkehrswert der Immobilie.

Wenn der Immobilienbesitzer jedoch nachweisen kann, dass der tatsächliche Wert seiner Immobilie zum Stichtag niedriger ist als der vom Finanzamt festgesetzte Verkehrswert, kann er den niedrigeren Marktwert für die Erbschaftsteuer ansetzen. Insbesondere bei älteren oder sanierungsbedürftigen Gebäuden liegt der tatsächliche Wert oft unter dem Verkehrswert. Durch die Feststellung des niedrigeren gemeinen Wertes können in vielen Fällen Erbschaftssteuern gespart werden.

Gerne erstellen wir für Sie ein Wertgutachten, um den tatsächlichen Wert der Immobilie zu ermitteln und bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Nachweis des niederen gemeinen Wertes für Erbschaftssteuer

In einem konkreten Einzelfall hat der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 die Anforderungen an ein Gutachten zur Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts beleuchtet. Gemäß § 146 Abs. 7 BewG (§ 198 BewG neu) kann ein niedrigerer Grundstückswert für bebaute Grundstücke angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert nachweist.

Ein solcher Nachweis kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden. Ob das Gutachten den geforderten Nachweis erfüllt, ist im Ermessen des Finanzamtes und gegebenenfalls der Gerichte. Der Nachweis wird als erbracht angesehen, wenn das Gutachten ohne weitere Expertenmeinungen akzeptiert wird. Ein Gutachten eines Sachverständigen, das den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung entspricht und plausibel ist, wird in der Regel anerkannt.

Wertermittlung bei einer Schenkung

Beim Verkauf einer Immobilie zu einem niedrigeren Preis als dem Marktwert kann es zu einer gemischten Schenkung kommen, die teilweise der Schenkungsteuer unterliegt. Besonders bei verwandten oder nahestehenden Parteien, bei denen später auch ein Erbe zugewendet wird, prüfen Finanzverwaltungen genau. Durch ein Gutachten kann das Risiko einer ungewollten Steuerpflicht nach dem Verkauf minimiert werden.

Wertermittlung bei einer Scheidung

Im Rahmen einer Scheidung muss das Vermögen der Ehepartner aufgeteilt werden, was häufig zu Auseinandersetzungen führt. Insbesondere wenn es um die gemeinsame Immobilie geht, ist eine objektive und unabhängige Bewertung notwendig. Für eine grobe Marktbewertung kann ein preiswertes Kurzgutachten ausreichend sein. Wenn jedoch Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht oder Konflikte vorliegen, ist ein bindendes und gerichtsfähiges Schiedsgutachten ratsam.

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Heiduferweg 62,

44229 Dortmund

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